Spektakulärer hätte der Abschied von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle kaum ausfallen können. Erstmals in seiner Geschichte stellte das BVerfG im Mai fest, dass Handlungen und Entscheidungen von EU-Organen offensichtlich nicht von der europäischen Kompetenzordnung gedeckt seien und deshalb in Deutschland keine Wirkung entfalten könnten (Urt. v. 05.05.2020, Az. 2 BvR 859/15 u.a.). Es war die letzte BVerfG-Entscheidung, die Voßkuhle als Präsident des Gerichts verkündete. Und die hatte es in sich.
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/wichtige-bverfg-urteile-2020-sterbehilfe-suizid-ezb-eugh-urteil-eu-bnd-auslands-ueberwachung/3/
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