https://www1.wdr.de/nachricht
en/ruhrgebiet/urteil-muezzin-ruf-oer-erkenschwick-100.html
https://www.islamiq.de/2020/09/23/urteil-klage-gegen-gebetsruf-endet-erfolglos/
Urteil: Muezzin darf in Oer-Erkenschwick zum Gebet rufen
(…)
Nach meiner Auffassung ist der bürgerlich-konservative Ansatz sehr gefährlich bzw. leichtsinnig, unter den gegebenen politisch-ideologischen Kräfteverhältnissen deutsche Gerichte (als wesentliche Bestandteile des proislamischen postsäkularen „Erfüllungsstaates“) gegen islamische Tendenzen anzurufen, da man so Gefahr läuft, die Ausbreitung islamischer Herrschaftskultur zu befestigen. Auf diese Weise fördert man sogar deren Protagonisten auf dialektische Art. (Kontra-intentionale Handlungsfolge: Gute Absicht mit gegenteiliger/negativer Konsequenz.) D. h.: Islamkritik ohne konsequente Kritik des kapitalistischen Herrschaftssystems ist letztlich keinen Schuss Pulver wert. (Insofern erübrigt sich auch eine nähere Einlassung bzgl. Renner/AfD mit seinen wüsten Thesen gegen „Globalsozialismus“ und „Kulturmarxismus“)
„‘Recht’ ist letztendlich immer nur der gesetzlich fixierte bzw. kodifizierte politische Handlungs- und Gestaltungswille durchsetzungsfähiger Akteure/Subjekte. Verfehlt wäre deshalb ein politischer Handlungsansatz, der sich darauf beschränken würde, mit Hilfe von Gutachten die wohl unrettbar verbildete Heerschar von postmodernen Fachjuristen von der Gefährlichkeit zu überzeugen, die von der remobilisierten religiösen Herrschaftskultur, insbesondere in Gestalt des expansiven Gesetzesislam, für die Grundlagen der ‚kulturellen Moderne’ ausgeht.
Einzutreten wäre deshalb vielmehr für die Herausbildung einer politischen Bewegung, die sich die Verteidigung und den Ausbau einer an den Prinzipien von Aufklärung, Humanismus und säkularer Demokratie ausgerichteten Gesellschaftsordnung zur Aufgabe machte.
Ein zentrales Ziel ihrer Gesamttätigkeit müsste die Durchsetzung einer präzisierenden Ergänzung zum GG Artikel 4 mit folgendem Sinngehalt sein:
Der Islam ist in seinem bislang unrevidierten dogmatischen Kernbestand keine (spirituelle Privat-)Religion im Sinne des GG Artikel 4 und kann sich von daher in seinem Ausbreitungsbestreben auf deutschem Staatsgebiet nicht auf diesen berufen.“
http://www.glasnost.de/autoren/krauss/staatundislam.html