Finanzgericht Münster, Urteil vom 06.02.2020
– 5 K 158/17 U –
Erbringung der Einlagerungsleistung durch anderes Unternehmen als Fruchtbarkeitsbehandlung steht Steuerfreiheit nicht entgegen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Einlagerung kryokonservierter (eingefrorener) Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung auch dann eine steuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenn die Lagerung von einem anderen Unternehmer durchgeführt wird als die Fruchtbarkeitsbehandlung.


