Eine Frau aus Frankfurt brachte ein Kind aus Afrika mit. Die dort erfolgte Adoption erkennt das OLG Frankfurt aber nicht an, denn ihr Mann war vor Ort nicht anwesend. Das widerspreche jeglichen Grundsätzen kindeswohlorientierter Verfahren.
„Der leibliche Vater hatte zugestimmt, der High Court des westafrikanischen Staates positiv entschieden – und dennoch erkennt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Adoption eines Mädchens aus Afrika durch ein Frankfurter Ehepaar nicht an. Da der Ehemann des übernehmenden Paares bei der Entscheidung des Gerichts in Afrika nicht dabei gewesen war, verstößt das Adoptionsverfahren gegen den ordre public international – also gegen die internationalen Wertvorstellungen. Das Kindeswohl sei in dem Verfahren vor Ort dermaßen außer Acht gelassen worden, dass eine Heilung der Verstöße nicht möglich sei, entschied das Gericht in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (v. vom 24.9.2019, Az. 1 UF 93/18).“ (…)
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-1-uf-93-18-adoption-ausland-anerkenntis-kindeswohl/?utm_medium=email&utm_source=WKDE_LEG_NSL_LTO_Daily_EM&utm_campaign=wkde_leg_mp_lto_daily_ab13.05.2019&utm_source_system=Eloqua&utm_econtactid=CWOLT000019535788
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