Werbeverbot für Abtreibungen : Die Würde der Mutter, aber auch des Kindes
- –Aktualisiert am 23.02.2018
“ „Es ist ein ganz sensibles Thema“: Im Bundestag streiten die Fraktionen über das Verbot von Werbung für Schwangerschaftsabbrüche.“ (…)
und
Kommentar GB:
Siehe hierzu:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 218 Schwangerschaftsabbruch
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
- 2.
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leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
Fußnote
§ 218: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 – 2 BvF 2/90 u. a. –
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__218.html
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
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eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
- 2.
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Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fußnote
§ 219a: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 – 2 BvF 2/90 u. a. –
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__219a.html


