Frauenquote: Warum schweigen deutsche Juristen? – Ein Aufruf zum Handeln

Frauenquote: Warum schweigen deutsche Juristen? – Ein Aufruf zum Handeln
Die Frauenquote scheint eine beschlossene Sache zu sein. Ab 2016 sollen die börsenorientierten und mitbestimmungspflichtigen Unternehmen verpflichtet sein, 30 Prozent der Aufsichtssitze mit Frauen zu besetzen.
Die Frauenquote wird die Bundesrepublik schwerwiegend verändern, denn sie verstößt gegen fundamentale Prinzipien unserer Gesellschaft: vgl. Link auf:
http://cuncti.net/haltbar/822-cuncti-dossier-contra-frauenquote
– Der Individualismus wird zugunsten des Kollektivismus aufgehoben;
– Das Individualrecht wird zugunsten des Kollektivrechts außer Kraft gesetzt;
– Das Leistungsprinzip wird abgeschafft;
– Das Prinzip der Bestenauslese wird aufgehoben;
– Die unternehmerische Freiheit wird beseitigt;
– Das Antidiskriminierungsprinzip wird außer Kraft gesetzt;
– Die demokratische Wahlprozedur wurde bereits in den meisten etablierten Parteien abgeschafft;
– Die bundesrepublikanische Politik wird zu einer Lobby- und Klientelpolitik.
Und die Frauenquote verstößt zugleich gegen fundamentale rechtliche Prinzipien. Deshalb seien hier Thesen formuliert, die Juristen zur Stellungnahme und zum Handeln herausfordern sollen.
1. Auf globaler Ebene gibt es zum Thema Gender Mainstreaming lediglich UN-Empfehlungen ohne rechtliche Verbindlichkeit. Diese sind aus den Ergebnissen der 4. Weltfrauenkonferenz in Beijing im Jahre 1995 abgeleitet worden.
2. Auf der EU-Ebene gibt es keine Verfassung, sondern nur die Verträge von Lissabon, von Maastricht und von Amsterdam sowie die zugeordnete Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) in Luxemburg.
In den europäischen Verträgen ist von gender equality oder von egalité die Rede. Diese Formulierungen wären u. E. richtig mit Gleichberechtigung (siehe Art. 3 des Grundgesetzes) ins deutsche Recht zu übersetzen, und nicht mit dem neuen, mehrdeutigen und unklaren Begriff der Gleichstellung.
3. Der Begriff der Gleichstellung taucht aus triftigen und zwingenden Gründen im Grundgesetz nicht auf, auch nicht im 1994 ins Grundgesetz eingefügten Art. 3 (2) Satz 2:
„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
4. Gleichstellung ist kein Verfassungsbegriff. Daher kann das Grundgesetz keinen Gleichstellungsauftrag kennen. Die deutsche Verfassung beauftragt niemanden mit „Gleichstellung“. Im Gegenteil: Die Gleichberechtigung ist zu wahren oder, wo nicht gegeben, rechtspolitisch herzustellen. Das ist der Auftrag von Art. 3 (2) Satz 2. Und der Gesetzgeber kommt dem tatsächlich genau dort nach, wo eine nicht zu rechtfertigende rechtliche Ungleichheit beseitigt wird.
5. Die Unterstellung des Art. 3 (2) Satz 2, es gebe „bestehende Nachteile“ zu Lasten von Frauen, ist eine normative Aussage über empirische Gegebenheiten, also über die Fakten, und eine solche ist logisch unmöglich, weil Tatsachen nie von Normen bestimmt werden. Also kommt es insoweit allein auf die Erfahrung, die Empirie, die Tatsachen an. Und empirisch sind solche „bestehenden Nachteile“ eben nicht nur nicht belegt, sondern sie sind gar nicht vorhanden. Dennoch wird regelmäßig der Hinweis auf statistische Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen genutzt, um eine angebliche Frauendiskriminierung zu belegen. Tatsächlich sind solche Ungleichheiten aber keine Folge diskriminierenden Verhaltens von Männern, sondern Ausdruck individueller Wahlentscheidungen, die von den jeweiligen Präferenzen abhängen. Empirische Studien zeigen überdies, dass es, anders als medial verbreitet, eine „Gläserne Decke“ nicht gibt.
6. Auf der Ebene der „Einfachen Gesetze“, auf welcher der Gleichstellungsbegriff als ein juristischer tatsächlich anzutreffen ist, besteht daher die Einschätzung, dass diese Gesetze sämtlich nicht verfassungskonform sind. Der Gesetzgeber hat hier jeweils etwas postuliert, nämlich einen angeblichen „Gleichstellungsauftrag“ (so z. B. im Niedersächsischen Hochschulgesetz), was keinen Halt im Grundgesetz findet.
7 Außerdem verletzen diese Einfachen Gesetze sämtlich Art. 3 (3), oft auch Art. 33 (2), wonach gilt:
„Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“
Zum Beispiel verletzt das Professorinnenprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unseres Erachtens diese Verfassungsnorm. Link zum
http://www.bmbf.de/de/24099.php?hilite=Professorinnenprogramm+
Besonders fragwürdig ist in diesem Zusammenhang das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Denn die dort in § 5 beschönigend „Positive Maßnahmen“ genannte und zugelassene Diskriminierung von Männern ist ebenso verfassungswidrig wie jede andere Diskriminierung auch, d. h. sie steht im offenen Widerspruch zu Art. 3 (3) Grundgesetz.
Aus unserer Sicht gibt weder rechtliche, noch moralische, noch empirische Gründe, die eine rechtliche Privilegierung und damit zugleich eine ökonomische Subventionierung von Frauen rechtfertigen können.
Der Gleichstellungspolitik geht es nicht um „Geschlechtergerechtigkeit“, sondern um eine ökonomische Verteilungspolitik, d. h. um Sondervorteile durch Subventionierung, meist in Form von Stellen „nur für Frauen“ im Öffentlichen Dienst, zu Lasten der Steuerzahler und des Gemeinwohls. Und nun auch noch zu Lasten privatwirtschaftlicher Unternehmungen.
Wir verstehen nicht, warum sich deutsche Juristen bisher zu den oben genannten Thesen nicht geäußert haben. Diese Thesen betreffen nicht nur die Fundamente unserer Rechtsordnung, sondern auch der gesamten Gesellschaft.
Deshalb appellieren wir hiermit an die Juristen unseres Landes, unsere Argumente zu prüfen und gegebenenfalls kritisch und öffentlich gegen die Frauenquotenpolitik Stellung zu beziehen.
Prof. Dr. Günter Buchholz, Dr. Alexander Ulfig, Dr. Andreas Kraußer, Arne Hoffmann, Eckhard Kuhla

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