Gleichstellung ist keine Verfassungsnorm

Vom Stadtfuchs:

„Offenbar kann man wie der neue Verfassungrichter Ulrich Maidowski, der Meinung sein, dass die Worte

“niemand darf wegen seines Geschlechtes […] benachteiligt oder bevorzugt werden”

ja eigentlich die Intention hätten, Männer wegen ihres Geschlechtes benachteiligen und Frauen wegen ihres Geschlechts bevorzugen zu dürfen. Hadmut Danisch hat dankenswerterweise die Dissertation dieses neuen Rotrobisten ausgegraben und gelesen. Ein mehr als empfehlenswerter Artikel. Mehr als bedenklich für mich, dass nach Susanne Baer nun noch jemand im Verfassungsgericht sitzt, der offen dafür eintritt, Männer vor dem Gesetz zu diskriminieren.
Aber um den Herrn Maidowski und sein augenscheinliches Gefälligkeitsgutachten aus dem Jahr 1989 soll es gar nicht gehen. Sondern um das, was wenige Jahre später passierte, nämlich um die 1994 erfolgte Ergänzung des Grundgesetz-Artikels 3, Abs. 2 um den berüchtigten Satz 2

“Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.”

aus dem diverse interessierte Kreise ja grundsätzlich ableiten, dass dieser wahlweise einen Gleichstellungsauftrag konstituiere, Frauenquote erlaube und überhaupt einfach sagen will, dass das mit der Gleichberechtigung immer dann nicht wirklich ernst gemeint wäre, wenn es den Eliten richtig dünkt, elitäre Frauen gegenüber nicht ganz so elitären Männern zu bevorzugen, mithin diese Männer zu benachteiligen.
Im verlinkten Artikel weist der Forist MichaelB auf die Bundesratsdrucksache 800/93 hin. Ein mehr als interessanter Hinweis. Dies ist der Bericht der nach der Wiedervereinigung ins Leben gerufenen gemeinsamen Verfassungskommission von Bundesrat und Bundestag, aus derer Arbeit eine Reihe von Verfassungsänderungen hervorgingen. Unter anderem jener neue Satz im Artikel drei, der so wie er oben steht von der Verfassungskommission vorgeschlagen, in den weiteren Beratungen nicht weiter verändert und dann schließlich ins Grundgesetz aufgenommen wurde.“    Hervorhebung: GB  –   Hier weiterlesen:


http://stadtfuchsensbau.wordpress.com/2014/07/22/offenbar-kann-man/
http://www.danisch.de/blog/2014/07/21/ueber-den-neuen-verfassungsrichter-ulrich-maidowski/
Kommentar GB:
Dies ist eine äußerst wichtige Ergänzung meiner bisherigen Argumentation zu Art. 3 GG, weil zusätzlich die Umstände der Entstehung des 1994 eingefügten Satzes 2 des Art. 2 des Art. 3 Grundgesetz aufgerollt und durchsichtig gemacht werden.
Dem Stadtfuchs ist für diesen wichtigen Beitrag zur juristischen Diskussion zu danken!
Zu dieser bisherigen Diskussion siehe:
http://cuncti.net/streitbar/330-entweder-gleichberechtigung-oder-gleichstellung
http://cuncti.net/haltbar/128-autoritative-hochschul-und-gleichstellungspolitik
http://serwiss.bib.hs-hannover.de/frontdoor/index/index/docId/405  / Gliederungspunktt 1
Wenn mein Urteil zutrifft, dass es im Grundgesetz einen Gleichstellungsauftrag weder gibt noch geben kann, dann sind sämtliche einfachen Gesetze, die sich auf eine „Gleichstellung“ beziehen (Gleichstellung im Ergebnis) schlicht verfassungswidrig, weil sie im Widerspruch zu Art. 3 stehen. 
http://www.spiegel.de/spam/
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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