Wer herrscht über das Grundgesetz?

Von Professor Dr. Bernd Rüthers  – Auszüge:

„Deutschland wandelt sich von einem Gesetzesstaat zu einem Richterstaat, weil das Verfassungsgericht seine Kompetenzen überschreitet: Statt das Grundgesetz zu wahren, verändern die Richter es eigenmächtig. Aber das steht nur dem Gesetzgeber zu. Polemik gegen eine Anmaßung“
„Besonders deutlich wird die verfassungspolitische Gestaltungswirkung in dem Beschluss vom 7. Mai zu Artikel 6, Absatz 1. Danach ist die Ungleichbehandlung von Verheirateten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3, Absatz 1 nicht vereinbar. Der besondere Schutz von Ehe und Familie in Artikel 6, Absatz 1 ist damit nach verbreiteter Ansicht für „obsolet erklärt“, „durch Richterspruch aufgehoben“ und zur „Makulatur“ geworden.
Der Senat meint dagegen, der besondere Schutz von Ehe und Familie werde gar nicht angetastet; es werde lediglich eine Angleichung anderer Partnerschaftsmodelle an Ehe und Familie vorgenommen. Er übergeht die Tatsache, dass die Verfassunggeber genau diese Angleichung von anderen Partnerschaftsmodellen an die Ehe wegen der aus ihrer Sicht einmaligen und unveränderlichen Bedeutung von Ehe und Familie für die Erhaltung von Gesellschaft und Staat ausschließen wollten. Ein Blick in die Protokolle des Parlamentarischen Rates zu Entstehung des Artikels 6 hätte jeden Zweifel beseitigt.
Die Begründung des Gerichts stützt sich auf den allgemeinen Gleichheitssatz. Das ist nur dann überzeugend, wenn Gleiches gleich behandelt wird. Bei jeder Anwendung des Gleichheitssatzes ist zu bedenken, dass der Begriff „Gleichheit“ – ähnlich wie der der „Vernunft“ – unvermeidbar weltanschauliche („ideologische“) Vorverständnisse der Verwender und ihrer Maßstäbe einschließt. Das hat schon Gustav Radbruch treffend beschrieben. Die entscheidende Frage lautet: Was ist „gleich“ und was ist „ungleich“ unter welchem Wertungsgesichtspunkt? Das Urteil über Gleichheit oder Diskriminierung ist immer eine Abstraktion von gegebener Ungleichheit unter weltanschaulich vorgeprägten Kriterien. Der entscheidende Punkt für die Frage der „Gleichheit“ ist die Tatsache, dass die Verfassunggeber 1949 festgelegt haben: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“
Ehe und Familie sind also in der Wertung des Verfassunggebers gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften etwas grundlegend Verschiedenes. Der „besondere Schutz“ der Ehe darf nicht durch die Heranziehung des vermeintlich „höherrangigen“ allgemeinen Gleichheitssatzes eingeebnet werden. Das ist, weil das Gegenteil in Artikel 6, Absatz 1 ausdrücklich geregelt ist, auch dem BVerfG nach seiner eigenen Rechtsprechung versagt, selbst wenn es den Gleichheitssatz in den Rang eines übergesetzlichen Naturrechts erheben wollte. Wer das ändern will, muss die Verfassung ändern. Der allgemeine Gleichheitssatz ist keine generell einsetzbare Kampfklausel zur Änderung des Artikels 79 jeweils dann, wenn das Gericht den variablen Inhalt der Gleichheit am gewandelten Zeitgeist ausrichten will.
Zu einer sachgerechten Auslegung des Garantiegehaltes von Artikel 6, Absatz 1 hätte es gehört, dass zunächst nach dem Inhalt und dem von der Gesetzgebung verfolgten Normzweck dieser Bestimmung gefragt worden wäre, wie er von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes einmütig festgelegt worden ist. Im Hinblick auf die 1949 herrschenden gesellschaftlichen Überzeugungen sowie die familien- und strafrechtlichen Regelungen erscheint es schwer vorstellbar, ja abwegig, dass eine radikale, durchgängige Gleichstellung von Ehe und Familie mit gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften auch nur für möglich gehalten oder gar gewollt gewesen wäre.
Auch ein Blick in die Rechtsvergleichung und Rechtsgeschichte hätte sich als nützlich erwiesen: In den einschlägigen UN-Erklärungen heißt es dazu: „Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft“, und: „Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft“. Das Bundesverfassungsgericht weicht mit seiner Entscheidung also vom ursprünglichen Normzweck des Artikels 6, Absatz 1 ab. Genau dieser ist aber der unverzichtbare Ausgangspunkt jeder methodengerechten Verfassungsauslegung. Das Gericht beseitigt die Vorranggarantie für Ehe und Familie.
Das alles belegt: Das Bundesverfassungsgericht hat seine Funktion des „Hüters der Verfassung“ nicht nur in Einzelfällen, sondern im Sinne einer Rollenveränderung zunehmend variiert und verlassen. Es ist auf dem Wege, die Verfassung als Motor gesellschaftlicher Veränderungen richterrechtlich zu „dynamisieren“, umzugestalten und grundgesetzliche Garantien für obsolet zu erklären. Das Bundesverfassungsgericht wird so von einem Hüter der Verfassung zu einem im Grundgesetz nicht vorgesehenen Organ der Verfassungsänderung. Und die Entscheidung fixiert die rein richterrechtlich angeordnete Gleichstellung der Ehe mit der „Homo-Ehe“ mit Verfassungsrang. Nur das Verfassungsgericht selbst oder eine verfassungsändernde Mehrheit der gesetzgebenden Organe kann daran noch etwas ändern. Beides verstößt gegen die Kompetenzverteilung in den Artikeln 20 und 79 des Grundgesetzes.“   – Weiterlesen:
http://www.faz.net/aktuell/politik/die-gegenwart/deutschland-wer-herrscht-ueber-das-grundgesetz-12668461.html
 
 
 
 
 

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