Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.05.2020
– 28 L 388.19 –
Als abstellbar bezeichnete Defizite dürfen nicht ohne nähere Begründung als Grund zur Entlassung herangezogen werden
Wird die Leistung einer Beamtin auf Widerruf insgesamt als ausreichend bewertet und geht der Dienstherr von abstellbaren Defiziten aus, so kann die Beamtin nicht mit sofortiger Wirkung entlassen werden. Geht der Dienstherr von abstellbaren Defiziten aus, so kann er davon ohne nähere Begründung nicht abweichen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.


