Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.03.2020
– L 16 KR 462/19 –
Behandlung muss von einem Vertragsarzt vorgenommen werden
Die Gesetzliche Krankenversicherung ist nicht zur Erstattung der Kosten einer Elektroepilation zur Entfernung der weißen und grauen Barthaare nach einer Geschlechtsangleichung verpflichtet, wenn die Behandlung durch eine Kosmetikerin/Elektrologistin vorgenommen wurde. Die Behandlung muss von einem Vertragsarzt durchgeführt werden. Eine Kostenerstattung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Vertragsarzt die Elektroepilation nicht erbringen kann. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
https://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Niedersachsen_L-16-KR-46219_Keine-Kostenerstattung-durch-GKV-wegen-von-KosmetikerinElektrologistin-durchgefuehrter-Elektroepilation-zur-Entfernung-von-Barthaaren-nach.news28685.htm
Hierzu siehe:
https://www.queer.de/detail.php?article_id=36034

