Verpflichtungserklärung ohne individuelle Zusätze bezüglich der „Dauer der Verpflichtung“ endet mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen, die anlässlich der Aufnahme syrischer Flüchtlinge aufgrund der Anordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport ab 2013 abgegeben worden sind, mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Anerkennung als Asylberechtigter) oder Abs. 2 (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes) des Aufenthaltsgesetzes an den begünstigten Ausländer endet.


