9. Oktober 2026 von Jochen Mitschka
In der Nachwahlperiode in Sachsen-Anhalt beweist sich wieder die Absurdität der Behauptung des „Willens des Volkes“. Das imperative Mandat, welches Abgeordnete verpflichtet dem Wählerwillen zu folgen, wird von der politischen Elite verpönt. Stattdessen gelte, dass der Abgeordnete „nur gegenüber seinem Gewissen“ verantwortlich sei, und das für die gesamte Legislaturperiode. Gerade sehen wir, dass es nicht um sein Gewissen, sondern das der Fraktionsführung geht.
Das Gewissen der Fraktion: Wie Artikel 38 zum Disziplinierungsinstrument wurde

