23.02.2026 Von Tim Black
Die neue Sicherheitsstrategie der USA unter Trump und der Überfall auf Venezuela stehen für ein Ende der völkerrechtlich verbrämten globalen Vorherrschaft der USA.
https://www.novo-argumente.com/artikel/donroe_doktrin_und_regelbasierte_ordnung
Kommentar GB:
Eine Anmerkung zum Völkerrecht
Wenn die internationalen Verhältnisse zwischen den Staaten – primär – durch ihre jeweiligen relativen und mehrdimensionalen Kräfteverhältnisse bestimmt werden, also durch das sogenannte „Recht des Stärkeren“, dann schließt das – sekundär – dennoch nicht aus, sondern – dialektisch – vielmehr sogar ein, daß es, weil es dafür stets ein Bedürfnis gibt, Abstimmungen, Absichtserklärungen, Übereinkünfte, Versprechungen, Vereinbarungen, Verträge und Bündnisse geben kann und gibt, bis hin zur Gründung internationaler Institutionen mitsamt eines gewissen allgemeinen Regelwerks mehr oder weniger ausgeprägt normativen Charakters, also des Völkerrechts, um eben die Dynamik der Machtverhältnisse der Staaten zu-, mit- und gegeneinander zu regulieren, was am kostengünstigsten i.w.S. auf diplomatischen Wegen unter Rückgriff auf gewisse historisch herausgebildete Umgangsstandards und Gewohnheiten und normative Ideen und Praxen im zwischenstaalichen Kontakt und Dialog geschieht: und das ist die Aufgabe der Diplomatie. Mißlingen solche diplomatischen Vermittlungs- ud Ausgleichsbemühungen, hier einmal vorausgesetzt, daß sie von gutem Willen geleitet waren, was nicht immer der Fall sein muß, dann können sich zwischenstaatliche Gegensätze gewaltsam entladen, in verschiedenen Erscheinungsformen der Konfrontation, von eher indirekten und weichen bis hin zu direkten und miltärisch gewaltsamen Methoden, also durch Krieg.
Die widersprüchliche Interdependenz des internationalen Staatensystems hat nur diese beiden Ventile: das kriegerische und das diplomatische.
Das Völkerrecht ist – anders als das Recht im Sinne des Nicht-Völkerrechts auf i.d.R. nationaler Grundlage – deshalb keine unbestritten übergeordnete Kategorie und vor allem Praxis, weil es hier an der – für eine Überordnung unverzichtbar nötigen – Metaebene fehlt, die tatsächlich fähig wäre, also die Macht hätte, alle historisch prozessierenden Widersprüche des Staatensystems unter Kontrolle zu halten, darüber normativ wirksam und letztgültig zu entscheiden und diese Entscheidungen auch durchzusetzen.
Den Klagen über die Verletzung oder den Bruch des Völkerrechts liegt regelmäßig und fast immer der Denkfehler zugrunde, das Völkerrecht im Hinblick auf seinen Status mit dem gewohnten nationalen Recht als identisch zu betrachten, denn beides wird als „Recht“ benannt, zumeist aber ohne die konstitutive Differenz beider Rechtsgebiete auch nur zu erkennen, geschweige denn genauer zu reflektieren. –

