EU will Genderpolitik-Kritik mit Terrorismus und Menschenhandel gleichstellen

Kommentar GB:

Rechtsphilosphisch stellt sich m. E. notwendig die Frage, ob nicht solche Normen dann als nichtig gelten müssen, wenn sie im Widerspruch zu gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen. Es gibt z.B. nur zwei Geschlechter, ohne hierbei existierende somatische oder psychische Störungen oder Ausnahmen berücksichtigen zu müssen. Kein Gesetzgeber kann gültig normativ über naturgegebene Sachverhalte verfügen, weil die überhaupt nicht in seinem Verfügungsbereich liegen, sondern ihm vorgeordnet sind. Rechtliche Normen sind lediglich eine Form formalisierter sozialinstitutuioneeller Selbstregulation der menschlichen Gesellschaft, und darin liegt eben auch ihre prinzipielle Beschränktheit.

 

Tragen Sie sich für den wöchentlichen Medienüberblick - den Freitagsbrief - ein!

Es wird kein Spam geschickt! Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung.