Kommentar GB:
Rechtsphilosphisch stellt sich m. E. notwendig die Frage, ob nicht solche Normen dann als nichtig gelten müssen, wenn sie im Widerspruch zu gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen. Es gibt z.B. nur zwei Geschlechter, ohne hierbei existierende somatische oder psychische Störungen oder Ausnahmen berücksichtigen zu müssen. Kein Gesetzgeber kann gültig normativ über naturgegebene Sachverhalte verfügen, weil die überhaupt nicht in seinem Verfügungsbereich liegen, sondern ihm vorgeordnet sind. Rechtliche Normen sind lediglich eine Form formalisierter sozialinstitutuioneeller Selbstregulation der menschlichen Gesellschaft, und darin liegt eben auch ihre prinzipielle Beschränktheit.
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