Peinlich noch im Abgang: Lambrecht zeigt, wie fatal Quoten wirken können

Nicht einmal der eigene Rücktritt gelingt der gescheiterten Verteidigungsministerin Christine Lambrecht ohne Peinlichkeit.

Das Personaldesaster sollte als Alarmruf gegen Proporz-Personalentscheidungen verstanden werden.

(…) „Die Bedeutung der Personalien Spiegel und Lambrecht geht aber weit über die Feststellung persönlichen Versagens hinaus. Beide personifizieren vor allem das Versagen des Kanzlers und der ihn tragenden Ampelparteien. Sie waren letztlich Ergebnisse einer (Personal)Politik des Kanzlers und der Parteispitzen, die völlig falsche Prioritäten setzt. Es ging bei beiden Personalien (und bei weiteren noch amtierenden Ministern ebenso) nie um die „Sache“, also darum eine möglichst kompetente, politisch versierte Persönlichkeit an die Spitze eines Ressorts zu setzen. Die beiden Desaster-Ministerinnen Spiegel und Lambrecht sind unmittelbare Folgen einer schon lange grassierenden Negativauslese in den Parteiapparaten, die durch die ideologische Vorgabe des Geschlechterproporzes noch deutlich verschärft wurde.“ (…)

Kommentar GB:
Kleiner Hinweis auf das GG :

Art. 33

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) 1Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 2Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034), in Kraft getreten am 01.09.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

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