Wir brauchen mehr Frauen in der Politik

Rita Süßmuth | 04.12.2019
 
Die Quote haben wir gebraucht, wenn es einen bestimmten Anteil betrifft. Aber jetzt wollen wir mit der 50-prozentigen Beteiligung, denn in unserer Gesellschaft leben ja nicht nur 25 Prozent Frauen, sondern sogar 51 Prozent, eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern, auch bei der Verteilung von Mandaten, unterstreicht Rita Süßmuth im Interview.

https://www.theeuropean.de/rita-suessmuth/15738-interview-mit-rita-suessmuth

Kommentar GB:

Die obige Überschrift von Rita Süßmuth dokumentiert ein feministisch-politisches Interesse, und nicht etwa eine Tatsache.

Die Erfahrungstatsachen, die sich mittlerweile aus der Quotenpolitik ergeben haben, werden täglich offen sichtbar, und sie sprechen m. E. recht klar gegen die Quotenpolitik: Qualifikation statt Quote bleibt daher eine wichtige aktuelle Forderung, und sie entspricht dem Grundgesetz, während die feministische Politik m. E. gegen die Verfassung verstößt. Das soll hier begründet und belegt werden.

Man lese zunächst dieses Interview in voller Länge: hier wird die unstrittige Garantie der Gleichberechtigung durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 33 GG ersetzt durch kollektivistisch-verteilungspolitische feministische Forderungen zwecks Realisierung einer Gleichstellung (im Ergebnis), das heißt des genauen Gegenteils von Gleichberechtigung, die jedoch nicht mehr und nicht weniger garantiert als gleiche Berechtigungen, also Chancengleichheit, z.B. beim Eintritt in das Berufsleben oder bei Bewerbungen um ein öffentliches Amt; hierzu siehe Art. 33.

Diese politische Position mißachtet m. E. offensichtlich sowohl den Text als auch den liberalen, individualistischen Geist des Grundgesetzes.

In Art. 3 (2) ist der Satz

“ 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“

im Jahre 1994 eingefügt worden. Auch in ihm ist – logisch zwingend – ausschließlich von Gleichberechtigung und eben nicht von Gleichstellung die Rede; siehe unten hierzu meine Erläuterung in NOVO.

Daher kann es mit dm Grundgesetz keine „Gleichstellung“ (Gleichheit im Ergebnis statt Gleichheit der Startbedingungen) geben.

Das aber ist nur unter Inkaufnahme des Bruchs des Grundgesetzes möglich.

Das ist formal solange möglich, wie diese Rechtspraxis ohne gerichtliche Richtigstellung bleibt; bis heute ist das m. W. der Fall.

M. E. liegt ein solcher Verfassungsbruch seit langem vor: die gesamte Einfache Gesetzgebung, soweit sie explizit oder implizit auf Gleichstellung statt Gleichberechtigung abstellt, befindet sich insoweit im offenen Widerspruch zur Verfassung.

Es wird sprachpolitisch ständig bewußt irreführend suggeriert, Gleichstellung sei dasselbe wie Gleichberechtigung, obwohl sie tatsächlich ihr Gegenteil ist.

Art. 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

https://dejure.org/gesetze/GG/3.html

Und

Art. 33

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) 1Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 2Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

https://dejure.org/gesetze/GG/33.html

 

Man lese hierzu die von mir veröffentlichte Frankfurter Erklärung zur Gleichstellungspolitik, die bereits im Januar 2012 im Internet veröffentlicht wurde, um dann im Juni 2022 aus ungeklärten Gründen im Netz gelöscht zu werden. Der Text lautet wie folgt:

 

“ Contra Quote

Erklärung zur Gleichstellungspolitik

Gleichberechtigung ist nicht Gleichstellung

Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Im öffentlichen Diskurs werden die Begriffe „Gleichberechtigung“ und „Gleichstellung“ gerne verwechselt. Beides, so die häufige Annahme, sei dasselbe. Vor diesem Irrtum wird oft auf das Grundgesetz verwiesen, welches angeblich die „Gleichstellung der Geschlechter“ festschreibe. Tatsächlich ist im Grundgesetz an keiner Stelle von sogenannter „Gleichstellung“ die Rede. Vielmehr fordert das Grundgesetz die Gleichberechtigung, nicht die Gleichstellung.

Gleichberechtigung bedeutet die Gewähr gleicher Chancen bei erstens völliger Wahlfreiheit und zweitens Ergebnisoffenheit. Gleichstellung hingegen bedeutet Ergebnisgleichheit, unter Ignoranz oder gar Missachtung gleicher Chancen. Tatsächlich gibt es keine „bestehenden Nachteile“ im Sinne des Art. 3 (2) Satz 2. Insbesondere statistische Unterrepräsentanzen von Frauen sind kein bestehender Nachteil im Sinne des GG.

Männer und Frauen sind in unserem Land nicht gleichgestellt, sondern gleichberechtigt, und dies tatsächlich. Jedem Mann und jeder Frau stehen grundsätzlich jegliche Bildungs-, Berufs- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Diese Freiheit in solcher oder anderer Weise zu nutzen, ist jedem Mann und jeder Frau selbst überlassen.

Gleichstellungspolitik ignoriert diesen Umstand und hat eine weitgehende Gleichverteilung der Geschlechter in attraktiven und privilegierten Positionen zum Ziel. Gleichstellungspolitik ist damit unweigerlich eine privilegierende Quotenpolitik. Wer für Gleichberechtigung einsteht, muss sich gegen privilegierende Quoten aussprechen. Und wer sich gegen privilegierende Quoten stellt, muss auch gegen Gleichstellungspolitik Position beziehen.

Gleichstellungspolitik bringt nicht die Verwirklichung der Gleichberechtigung.
Denn: die Gleichberechtigung ist längst Wirklichkeit.

Eine statistische Unterrepräsentanz von Frauen in attraktiven Berufsfeldern wird zwar als Beleg für Diskriminierung dargestellt, aber eine solche Unterrepräsentanz bedeutet tatsächlich keine Diskriminierung. Sie ist auch keine Folge gesellschaftlicher Zuweisungen oder einer angeblichen strukturellen Benachteiligung des weiblichen Geschlechts.

Unterrepräsentanz ist vielmehr eine Folge von unterschiedlichen Wünschen, Präferenzen, Lebensentwürfen, auch von traditioneller Arbeitsteilung und nicht zuletzt von unterschiedlichen Qualifikationen von Männern und Frauen.

Außer im Falle des katholischen Priesteramts stehen entsprechend motivierten, interessierten und leistungswilligen Frauen alle Türen und Tore offen, sich auf den Weg einer beruflichen Karriere ihrer Wahl zu machen.

Gleichstellungspolitik bricht mit dem Leistungsprinzip
Um eine berufliche Karriere erfolgreich zu bewältigen, sind Qualifikation und Leistung notwendig und unverzichtbar. Deshalb ist und bleibt es prinzipiell sinnvoll, berufliche Positionen überall den jeweils bestqualifizierten Personen zu geben.

Das gilt insbesondere für die Hochschulen, aber gerade hier wird die Diskriminierung von Männern zum Zweck der Privilegierung von Frauen aktiv, planmäßig und bewusst betrieben, und zwar durch den gesetzlichen Gleichstellungsauftrag und durch sogenannte „Positive Maßnahmen“.

Ein Beispiel für letztere ist das Hochschulprogramm „ProProfessur“, das unter Ausschluss von besser qualifizierten Männern nur der Erhöhung des Frauenanteils an den Professuren dient.

Ebenso wissen wir von Schulen und Universitäten, dass die Leistungen männlicher Schüler und Studenten schlechter als die von weiblichen beurteilt werden.

Der Aufstieg in eine höchste Leitungsposition – insbesondere von Unternehmen – erfordert neben einschlägigen Qualifikationen in der Regel besondere Erfahrungen und Kenntnisse der Branche und des Unternehmens. Personen, die aufsteigen wollen, müssen sich deshalb auf den darunter liegenden Karrierestufen besonders bewährt haben.

Im Falle der Hochschulen sind die geltenden Anforderungen gesetzlich genau vorgegeben. Genau diese Anforderungen werden durch die Gleichstellungspolitik unterlaufen. Das unvermeidliche Ergebnis ist eine Absenkung des qualitativen Niveaus von Lehre und Forschung.

Gleichstellungspolitik ist ungerecht
Sie nimmt erstens die verfassungswidrige Diskriminierung von Männern nicht nur billigend hin, sondern sie betreibt sie vorsätzlich, während sie gleichzeitig eben dies verleugnet.

Und sie diskriminiert zweitens auch Frauen, nämlich solche, die ihre Positionen allein durch ihre eigene Qualifikation und Leistung erreicht haben, und die jetzt erleben müssen, dass andere Frauen durch Gleichstellungspolitik ohne Ansehen ihrer Leistung beruflich aufsteigen können und an ihnen vorbeiziehen.

Gleichstellungspolitik bietet für die Unternehmen keine Vorteile
Die Behauptung, Unternehmen hätten durch vermehrte Aufnahme von Frauen in Leitungsgremien generell etwas zu gewinnen, ist weder begründet noch wahrscheinlich. Denn es liegt ohnehin im Interesse der Unternehmen, verfügbare, geeignete und bewährte Personen für Leitungspositionen zu gewinnen. Und deshalb besteht kein gleichstellungspolitischer Handlungsbedarf.

Gleichstellungspolitik dient dem persönlichen Vorteil einer winzigen Minderheit von Frauen
Gleichstellungspolitik ist eine Lobby- und Klientelpolitik für einen sehr kleinen Kreis von Frauen aus oberen sozialen Schichten, denn nur für sie sind Führungspositionen überhaupt in Reichweite. Sie wollen – nur wegen ihres Geschlechts – unter Verletzung des Leistungsprinzips, außerhalb des Wettbewerbs und unter Inkaufnahme der Diskriminierung von konkurrierenden Männern in berufliche und gesellschaftliche Positionen gelangen, die sie mangels hinreichender Qualifikation im Wettbewerb nicht erreichen könnten.

Die meisten Frauen haben von der Gleichstellungspolitik überhaupt keine Vorteile
Unbeachtet bleiben die Interessen der großen Mehrheit der Frauen, für die nicht die Perspektive einer beruflichen Karriere von Bedeutung ist, sondern deren Lebensperspektive von der Lohnhöhe, der Stabilität des Arbeitsverhältnisses, den Sozialleistungen und Transferzahlungen, der Kinderbetreuung und ihren Altersrenten usw. abhängig ist. Es sind dies Lebensperspektiven, die sie mit den Männern in derselben sozialen Lage weitgehend teilen.

Es ist die soziale Lage und nicht, wie vom Feminismus immer wieder behauptet, die Geschlechtszugehörigkeit, die das dominante Merkmal der gesellschaftlichen Analyse darstellt.

Alle Menschen begegnen im Arbeitsleben überall und fortwährend dem Leistungsprinzip, dem sie sich nicht entziehen können. Daher ist es ungerecht, wenn eine kleine Gruppe von Frauen für sich eine Karrieregarantie einfordert, indem sie dies mit nichts weiter als ihrer Geschlechtszugehörigkeit begründet, ohne sich den üblichen Bewährungsverfahren zu stellen.

Gleichstellungspolitik sollte beendet werden
Die Gleichstellungspolitik ist rechtlich und moralisch unhaltbar. Eine Rechtfertigung für die Gleichstellungspolitik gibt es nicht. Eine Alternative zur Gleichstellungspolitik wäre eine konsequente Politik der Qualifikation. Arbeitsstellen sollten nach individuellen Qualifikationen der Bewerber und nicht nach deren Gruppenzugehörigkeit vergeben werden. Das würde die gerechteste Praxis der Stellenvergabe gewährleisten und mit dem Grundgesetz kompatibel sein. Eine Arbeitsstelle sollte diejenige Person erhalten, die dafür am besten qualifiziert ist, und zwar unabhängig von ihrer Gruppenzugehörigkeit:

Qualifikation statt Quote! “

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Diesen Text habe ich in einem ausführlichen Interview erläutert:

22.08.2013

„Qualifikation statt Quote“
Interview mit Günter Buchholz

„Warum Gleichstellung im Widerspruch zum Grundgesetz steht

und Männer durch Aushebelung des Leistungsprinzips diskriminiert werden“

NovoArgumente: Herr Professor Buchholz, sie sind Initiator der „Frankfurter Erklärung zur Gleichstellungspolitik“. Können Sie unseren Lesern erklären, worum es bei dieser Initiative geht?“ (…)

https://www.novo-argumente.com/artikel/qualifikation_statt_quote

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Ergänzend sei hier hingewiesen auf:

https://maninthmiddle.blogspot.com/p/inhaltsuebersicht.html#genstu

Siehe dort den gesamten Abschnitt:

Zentrale Themen der Geschlechterdebatte

 

 

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