Not­wehr gegen Blo­c­kade-Demon­s­tranten?

04.12.2022

Prof. Dr. Thomas Fischer

Üben „Aktivisten“ „Gewalt“ aus, gegen die sich Autofahrer auch gewaltsam wehren dürfen? Für Thomas Fischer wird die Diskussion um Gewaltbegriffe mit zweierlei Maß geführt. Ob das Notwehrrecht wirklich greife, zeige sich im Einzelfall.

„(…) Antworten, im Ergebnis:
Straßenblockaden sind im Grundsatz tatbestandliche und rechtswidrige Nötigungen, denn es gibt kein allgemeines Recht, unbeteiligte Dritte mit Gewalt zum Werkzeug eigener Meinungskundgebung zu machen.
Von Blockaden betroffene Verkehrsteilnehmer befinden sich im Grundsatz in einer Notwehrlage, nicht betroffene Dritte in einer Nothilfelage im Sinn von § 32 StGB.
Der Einsatz von Gewalt gegen Täter eines fortdauernden Angriffs ist im Grundsatz gerechtfertigt, wenn keine schnelle Hilfe durch Polizisten zu erwarten ist.
Die Provokation oder Inkaufnahme von Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit im Fall der Notwehr durch Nötigungstäter ist im Grundsatz nicht geeignet, in Notwehr ausgeübte Handlungen rechtswidrig zu machen. Das gilt namentlich dann, wenn die potenzielle oder tatsächliche Selbstbeschädigung erklärtes Ziel demonstrativer Rechtsverletzungen ist.
In allen Fällen kommt es auf Abwägungen im Einzelfall an. Auf Opferseite (Genötigte) ist namentlich auch die subjektive Intensität des rechtswidrigen Angriffs zu berücksichtigen.
Allgemeine „Fernziele“, Postulate und Erkenntnisse sind für die (straf)rechtliche Bewertung in der Regel ohne Belang.“

https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-fischer-notwehrrecht-klimaaktivisten-blockade/

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