Zwangsimpfung mit kontagiösem Impfstoff? Was dahinter steckt

Jochen Ziegler, Gastautor / 07.06.2021

„Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde in den letzten Monaten durch den Gesetzgeber immer wieder verändert, um die staatliche Reaktion auf SARS-CoV-2 gesetzlich zu verankern und das exekutive Handeln zu legitimieren. Unter den Änderungen, die besonders interessant sind, findet sich der § 21 IfSG „Impfstoffe“. Dieser lautet: “Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung

„…dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können“. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.”

Was bedeutet das aus medizinischer (nicht juristischer) Sicht? Zunächst ist es wichtig, sich klarzumachen, dass laut § 20 (6) IfSG Gesundheitsministerium ermächtigt wird,

„durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.” „(…)

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