Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
Beschluss vom 22.12.2020
– 1 Ss 96/20 –
Keine Ausnahmereglung für Angeklagte, da Tatbestand umfänglich erfüllt
Die Verurteilung der Gießener Ärztin wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Revision verworfen. Die Homepage der Angeklagten informiere nicht nur darüber, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt würden, sondern enthalte auch ausführliche Informationen über das „Wie“. Damit könne sich die Angeklagte nicht auf die in § 219 a Abs. 4 StGB geregelte Ausnahme von der Strafbarkeit berufen.
https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Frankfurt-am-Main_1-Ss-9620_Oberlandesgericht-Frankfurt-am-Main-verwirft-Revision-der-Giessener-Aerztin-wegen-Verurteilung-wegen-Werbung-fuer-Schwangerschaftsabbruch.news29748.htm
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