Deutsch-Kenntnisse bewirken für sich allein kein Abrücken von einem vorherigen Bekenntnis zu nichtdeutschem Volkstum

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2021
– 1 C 5.20 –

Für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum reichen allein deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nicht aus, wenn der Betroffene zuvor ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum (sog. Gegenbekenntnis) abgegeben hat. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

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