Verfassungsschutz warnt vor „Muslim Interaktiv“

Der deutsche Verfassungsschutz warnte kürzlich vor einer neuen islamischen Gruppe namens „Muslim Interaktiv“. Solange nur Warnungen ausgesprochen werden, gibt es für die Exekutive m. E. keinen Grund gegen diese Gruppen vorzugehen; sie handeln ja auf legaler Grundlage. Man kommt immer wieder auf  den manifesten Kernaspekt zurück:

1. Präzisierung von Artikel 4 Grundgesetz: Der Islam ist keine Religion im Sinne des Grundgesetzes

Entsprechend ist der Islam, der in Abhängigkeit von konkreten Kräfteverhältnissen nach alleiniger Geltungsmacht strebt, nicht einfach nur ein privates Glaubenssystem, sondern eine umfassende Weltanschauung, politische Doktrin und Herrschaftsideologie. Als solche ist er aber – wie jede nach totalitärer Deutungs- und Normierungsmacht strebende Weltanschauung – nicht durch Artikel 4 GG geschützt4.

Der Islam besitzt somit weder den Status einer Privatreligion im Sinne der Verfasser des Grundgesetzes, noch lässt er sich auf seine rituellen Aspekte (fünf Grundsäulen) beschränken. Vielmehr verkörpert er eine ganzheitliche, d. h. sämtliche Lebensbereiche umfassende Vorschriftenreligion, die in ihrem normativen Gesamtgerüst eine vormodern-autoritäre Herrschaftsordnung festlegt.

http://www.gam-online.de/Bilder/S%C3%A4kulare%20Lebensordnung-Programm.pdf

Dazu die Gegenposition:

Wer ein Islamverbot fordert, vergeht sich am Grundgesetz

https://causa.tagesspiegel.de/kolumnen/heinrich-schmitz/wer-ein-islamverbot-fordert-vergeht-sich-am-grundgesetz.html

Anmerkung Hartmut Krauss:

Aus meiner zitierten Darlegung folgt nicht, dass man den Islam verbieten soll/ bzw. kann. Das halte ich für abwegig.

Den „Glauben“ bzw. das innere Bekenntnis zu einer grund- und menschenrechtswidrigen Weltanschauung (sei sie religiöser  oder nichtreligiöser Art) kann man nicht verbieten (Glaubensfreiheit). Es gibt aber bei Vorliegen einer grund- und menschenrechtwidrigen resp. totalitären Weltanschauung kein Recht auf Ausübungsfreiheit gemäß der grund- und menschenrechtswidrigen Glaubensinhalte. Oder anders formuliert: Diese handelnde Ausübung von Glaubensinhalten ist – weit ausgreifend – zu verbieten. An Stelle eines Islamverbots tritt deshalb aus meiner Sicht die systematische/ganzheitliche Durchsetzung der (noch ergänzbaren) programmatischen GAM-Forderungen:

http://www.gam-online.de/Bilder/S%C3%A4kulare%20Lebensordnung-Programm.pdf

https://hintergrund-verlag.de/stellungnahmen/gam-e-v-es-reicht-stopp-und-eindaemmung-der-islamischen-herrschaftskultur-in-deutschland-und-europa/

Voraussetzung hierfür ist allerdings die zitierte „Skalpierung“ des Dogmas „Islam=Religion“ als elementarer Grundsatz einer neuen säkular-demokratischen Staatsräson.

Das allerdings ist keine juristische, sondern eine rein machtpolitische Frage. (Insofern ist das Warten auf juristische Einsprüche gerade auch in diesem Fall keine probate Strategie.) –

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R. Hascha: Wichtige Ergänzung: (..) Glaubensüberzeugung und Glaubensausübung können im Islam nicht getrennt werden:
http://www.gam-online.de/text-Islam.Grundgesetz.html  

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