BVerfG festigt Rechtsprechung zur Beleidigung

Ein däm­lich grin­sender Richter und ein intel­lek­tuell über­for­derter Poli­zist

von Alexander Cremer

02.12.2020

Ist es strafbar, einem Richter ein „dämliches Grinsen“ zu attestieren? Offensichtlich nicht, findet das BVerfG. Gleiches gilt, wenn man einen Polizisten fragt, ob dieser der deutschen Sprache mächtig sei.

„Die „Beamtenbeleidigung“ stellt in Deutschland keinen eigenen Straftatbestand dar, hartnäckigen Gerüchten unter juristischen Laien zum Trotz. Wer einen Amtsträger verunglimpft, macht sich unter Umständen aber wegen einer „gewöhnlichen“ Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Bei Äußerungen gegenüber Amts- und Würdenträgern sollte man dennoch besondere Vorsicht walten lassen – auch wenn die Meinungsfreiheit schwer wiegt, wie nun zwei Fälle aus Bayern zeigten, die das BVerfG kürzlich entschied.
Mit seiner Rechtsprechung zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei ehrverletzenden Äußerungen hat das BVerfG in den vergangenen Jahren bereits einige Male klargestellt, dass die Gerichte grundsätzlich eine Güterabwägung im Einzelfall vornehmen müssen. Eine ehrbeeinträchtigende Äußerung ist laut BVerfG nur dann eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Beleidigung, wenn das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation die Meinungsfreiheit des Äußernden überwiegt. Zwar kann diese Abwägung im Einzelfall entbehrlich sein, etwa wenn die Äußerung die Menschenwürde antastet oder eine Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt. In einer Reihe von Entscheidungen machte das BVerfG aber immer wieder deutlich, dass es sich dabei um Ausnahmefälle handelt, die an strenge Voraussetzungen geknüpft sind.
In den am Montag veröffentlichten Beschlüssen führt das BVerfG diese Rechtsprechung fort.“ (…)

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