Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2020
– 5 LB 129/18 –
Verbot des Kopftuchtragens nur bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens
Wird eine muslimische Lehrerin nicht eingestellt, weil sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, so begründet dies grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das Tragen eines Kopftuchs kann nur bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens verboten werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden.


