Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.04.2020
– 16 U 9/20 –
Wiedergabe eines falschen Zitats in einem Sharepic stellt Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar
Kann eine Äußerung unterschiedlich gedeutet werden, ist derjenige, der die Äußerung in einer Veröffentlichung wiedergibt, verpflichtet, die eigene Deutung der Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt kenntlich zu machen. Wenn dies nicht geschieht, ist er zum Unterlassen verpflichtet, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Mitglied des Deutschen Bundestags. Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.“ (…)
„Streitgegenständliche Äußerung betrifft Beschluss der Grünen von 1986 zur Aufhebung der Strafandrohung für Pädophile
Die hier streitgegenständliche Äußerung sei im Rahmen einer Sitzung 1986 gefallen, in welcher die damalige Rednerin der Grünen von einem CDU Abgeordneten gefragt worden sei, wie sie zu einem Beschluss der Grünen in NRW stehe, Strafandrohung gegen sexuelle Handlungen an Kindern aufzuheben. Dies habe die Klägerin zu dem zitierten Einwurf veranlasst. Ihr Einwurf sei zumindest mehrdeutig. Zwar habe die „Welt“ in dem verlinkten Artikel die Frage aufgeworfen, „klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt o. k.?“ Der Einwurf könne aber auch dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin lediglich den Inhalt des angesprochenen Beschlusses klarstellen wollte.
Eigene Deutung einer Äußerung hätte als Interpretationsvorbehalt kenntlich gemacht werden müssen
Dafür spreche, „dass sie mit der Formulierung „Komma“ zu erkennen gab, an die Äußerung des CDU-Abgeordneten anschließen und sie vervollständigen zu wollen; eine inhaltliche Positionierung ist damit nicht zwangsläufig verbunden.“ Wenn demnach unterschiedliche Deutungen – wie hier – möglich sind, sei der Zitierende verpflichtet, die eigene Deutung einer Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt als solche kenntlich zu machen, betont das OLG. Dies sei hier nicht geschehen.“


