EZB-Urteil des Verfassungs-Gerichtes: Winds of Change?

Johannes Eisleben / 07.05.2020 /
(…) „Mit seinem Urteil hat das BVerfG erstmals einem Urteil des EuGH widersprochen, es de facto aufgehoben. Dieser hatte die Anleihenkäufe 2018 als angemessen angesehen. Aus Sicht des EuGH ist es nicht möglich, dass das Verfassungsgericht eines Nationalstaats ihm im Bereich des EU-Rechts widerspricht, es hat aus seiner Sicht immer das letzte juristische Wort. Dem hat das BVerfG zwar mehrmals theoretisch widersprochen, beispielsweise im Maastricht-Urteil von 1993 und im Lissabon-Urteil von 2009 (Ewigkeitsklausel Art. 79 III GG) – doch niemals in der Praxis ein Urteil des EuGH aufgehoben. Dies ist nun zum ersten Mal geschehen.“ (…)


https://www.achgut.com/artikel/ezb_urteil_des_verfassungsgerichtes_winds_of_change
Kommentar GB:
Dem EuGH fehlt jene Legitimität, die die nationalen Rechtssysteme konstituieren. Und eine andere gibt es nicht.

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