Das UN- und EU – Umsiedlungsprogramm (Resettlement- und Replacement)

Perspektivlose Flüchtlinge Deutschland nimmt weitere Flüchtlinge auf

https://www.tagesschau.de/inland/fluechtlinge-umsiedlung-101.html

Asyl: Deutschland sagt weitere 5.500 Resettlement-Plätze zu

Deutschland will sich weiter am Resettlement-Programm zur Umsiedlung von Flüchtlingen aus perspektivlosen Umständen beteiligen. Die Bundesregierung hat der EU-Kommission mitgeteilt, im nächsten Jahr bis zu 5.500 Menschen über das Resettlement aufnehmen zu wollen. Das ist eine ähnliche Zahl wie bisher: Für 2018 und 2019 hatte die Bundesregierung insgesamt 10.200 Plätze zugesagt.

https://www.sonntagsblatt.de/artikel/familie/asyl-deutschland-sagt-weitere-5500-resettlement-plaetze-zu

Kriterien für Resettlement

https://de.wikipedia.org/wiki/Resettlement#cite_note-3

Das erste zu erfüllende Kriterium ist, dass die Person in ihrem Erst-Zufluchtsstaat schon als Flüchtling anerkannt wurde. Die Anerkennung erfolgt durch einen Antrag beim UNHCR oder im Zufluchtsstaat. Zweite Voraussetzung, um durch den UNHCR einem Aufnahmeland für einen Resettlement-Platz vorgeschlagen zu werden, ist, dass eine baldige freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland nicht möglich ist, aus dem die Person vor Verfolgung fliehen musste, und dass sie auch in ihrem Erstzufluchtsstaat wegen Bedrohungen für Leib und Leben oder mangels Aussicht auf ein würdiges Leben nicht bleiben kann.[3] Zusätzlich hat der UNHCR weitere Kategorien besonderer Schutzbedürftigkeit formuliert, von denen mindestens eine zutreffen muss, bevor der UNHCR in Betracht zieht, die Person an ein Drittland vorzuschlagen:

  • Personen mit besonderen rechtlichen und physischen Schutzbedürfnissen
  • Überlebende von Gewalt und/oder Folter
  • Personen mit besonderem medizinischen Behandlungsbedarf
  • Frauen und Mädchen mit besonderer Risikoexposition
  • Personen, deren Familienangehörige sich bereits im Resettlement-Staat befinden
  • Flüchtlingskinder und heranwachsende Flüchtlinge mit besonderer Risikoexposition.

Auch die Flucht- und Verfolgungsgeschichte wird im Rahmen des UNHCR-Verfahrens zur Feststellung der Mandatsflüchtlingseigenschaft erörtert und Hinweisen auf das Vorliegen möglicher Ausschlussgründe wird nachgegangen.

Kommentar GB:
Eine solche Politik liegt m. E. nicht im deutschen oder europäischen Interesse.
 
 

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