Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.09.2019
– 9 LB 137/19 und 9 LB 136/19 –
Im Falle einer Rückkehr in Herkunftsregion droht keine Gruppenverfolgung mehr
„Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit aus dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive im Falle ihrer Rückkehr in die Herkunftsregion keine Gruppenverfolgung (mehr) droht. Er hat in den beiden verhandelten Fällen yezidischer Familien mit minderjährigen Kindern und arbeitsfähigen Familienvätern außerdem entschieden, dass sie keinen Anspruch auf die Gewährung des sogenannten subsidiären Schutzes haben und dass ihrer Abschiebung in die autonome Region Kurdistan-Irak keine zwingenden Gründe entgegenstehen.“ (…)
https://www.kostenlose-urteile.de/Niedersaechsisches-OVG_9-LB-13719-und-9-LB-13619_Yezidische-Familien-aus-irakischer-Provinz-Ninive-duerfen-in-autonome-Region-Kurdistan-Irak-abgeschoben-werden.news27948.htm
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