Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.07.2019
– 7 U 151/18 –
Bei nicht nachweisbarer Amtspflichtverletzung der öffentlichen Stellen sind bei gescheiterter Adoption die Kosten der Unterbringung des Kindes für die Dauer von sechs Jahren zu übernehmen
Das Oberlandesgerichts Köln hatte anlässlich einer beabsichtigten Adoption eines Kindes aus Thailand über eine mögliche Amtshaftung der beteiligten öffentlichen Stellen für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland zu entscheiden. Das Gericht verwies darauf, dass bei einer nicht nachweisbaren Amtspflichtverletzung der öffentlichen Stellen bei einer gescheiterten Adoption die Kosten der Unterbringung des Kindes für die Dauer von sechs Jahren zu übernehmen sind.
https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Koeln_7-U-15118_Kostenrisiko-bei-der-Auslandsadoption.news27985.htm
Kommentar GB:
Die spezifischen Lücken der Darstellung sind auffällig.
https://www.kostenlose-urteile.de/BFH_VI-R-6011_Adoptionskosten-koennen-steuerlich-nicht-als-aussergewoehnliche-Belastungen-geltend-gemacht-werden.news21267.htm


