Tragen eines Turbans aus religiösen Gründen befreit nicht von der Helmpflicht

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2019
– BVerwG 3 C 24.17

Bei verbindlich empfundener Pflicht zum Tragen eines Turbans muss auf das Motorradfahren verzichtet werden

Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt, ist nicht bereits deshalb von der Helmpflicht beim Motorradfahren zu befreien. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.


https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_BVerwG-3-C-2417_Tragen-eines-Turbans-aus-religioesen-Gruenden-befreit-nicht-von-der-Helmpflicht.news27601.htm
Kommentar GB:
Nach dieser Logik sollte in der Regel auch in anderen, mehr oder weniger vergleichbaren Fallkonstellationen verfahren werden, denn eine absolut gesetzte Religionsfreiheit, die sich aus einer Fehlinterpretation von Art. 4 GG ergeben kann, zerstört tendenziell die bestehende Rechtsordnung. Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Religionsfreiheit existiert nur im Rahmen der hier geltenden Gesetze, und andere Gesetze gibt es nicht – daher ist die Scharia rechtswidrig.
 

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