Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 14.03.2019
– Vf. 3-VII-18 –
Verbot ist mit Bayerischer Verfassung vereinbar
„Der Bayerischer Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass das Verbot für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Landesanwältinnen und Landesanwälte in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen, zulässig ist.
Gegenstand des Popularklageverfahrens war eine Regelung, wonach Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Landesanwältinnen und Landesanwälte in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können.“ (…)
Antragssteller rügen Verstöße gegen Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen Gleichheitssatz
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, eine islamische Religionsgemeinschaft und deren Präsident, rügten Verstöße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen den Gleichheitssatz. Die Regelung sei mit dem Ziel geschaffen worden, Richterinnen mit Kopftuch von den Verhandlungen auszuschließen. Jedoch werde weiterhin das Kreuz in den Verhandlungsräumen erlaubt. Ein Gesetz allein für eine bestimmte Religionsgruppe zu schaffen, verstoße gegen die Grundsätze der Bayerischen Verfassung.
Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung hielten die Popularklage für unbegründet.“ (…)

