Überstellung von Asylbewerbern in zuständigen Mitgliedsstaat nur bei extrem drohender Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unzulässig

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.03.2019
– C-1763/17, C-297/17, C-318/17, C319/17 und C-438/17 –

Mängel im Sozialsystem des betreffenden Mitgliedstaats stellen nicht zwingend Risiko für erniedrigende Behandlung dar

„Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Asylbewerber in den Mitgliedstaat überstellt werden darf, der normalerweise für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits subsidiären Schutz gewährt hat. Es sei denn, er würde dort aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt. Mängel im Sozialsystem des betreffenden Mitgliedstaats erlauben für sich allein genommen nicht den Schluss, dass das Risiko einer solchen Behandlung besteht.“ (…)


https://www.kostenlose-urteile.de/EuGH_C-176317C-29717C-31817C31917-und-C-43817_Ueberstellung-von-Asylbewerbern-in-zustaendigen-Mitgliedsstaat-nur-bei-extrem-drohender-Gefahr-unmenschlicher-oder-erniedrigender.news27193.htm
 

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