Keine Haftung aus „Flüchtlings­bürg­schaften“ für Zeiten nach Asyl- oder Flüchtlings­anerkennung

Verpflichtungs­erklärung ohne individuelle Zusätze bezüglich der „Dauer der Verpflichtung“ endet mit Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Geltungsdauer von Verpflichtungs­erklärungen, die anlässlich der Aufnahme syrischer Flüchtlinge aufgrund der Anordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport ab 2013 abgegeben worden sind, mit der Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Anerkennung als Asylberechtigter) oder Abs. 2 (Zuerkennung der Flüchtlings­eigen­schaft oder subsidiären Schutzes) des Aufenthaltsgesetzes an den begünstigten Ausländer endet.


https://www.kostenlose-urteile.de/Niedersaechsisches-OVG_13-LB-43518-bis-13-LB-44318_Keine-Haftung-aus-Fluechtlingsbuergschaften-fuer-Zeiten-nach-Asyl-oder-Fluechtlingsanerkennung.news27047.htm

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