Männerquote bei der Staatsanwaltschaft – ist das verfassungswidrig?

RA Christian Solmecke

 

Kommentar GB:

Für angebliche strukturelle Benachteiligungen gibt es keinerlei Nachweis; es handelt um nichts weiter als ein eine ideologisch-dogmatische Setzung – also eine unbegründete Behauptung.

Quotenpolitik ist m. E. verfassungswidrig; Art. 33 GG verbietet sie; zu Art. 3 GG siehe:

Erklärung

 

 

 

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