Abstimmung im Bundestag
Die Parteien machen den Weg frei für die „Ehe für alle“.
Dabei gibt es gute Gründe für den besonderen Schutz der Verbindung von Mann und Frau.
Mit dem Vorhaben wird die Institution „Ehe“ nun abgeschafft.
Ein Kommentar.
27.06.2017, von Reinhard Müller
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/kommentar-zur-ehe-fuer-alle-die-ehe-wird-abgeschafft-15079952.html
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/ehe-fuer-alle-entzweit-weiter-grosse-koalition-15080750.html
http://www.freiewelt.net/nachricht/merkel-kippt-auch-bei-der-homo-ehe-um-10071310/
Kommentar GB
Die Gleichsetzung der (realen oder potentiellen) Fertilität [Ehe und Familie mit eigenen Kindern im Sinne des GG] mit der Infertilität [gleichgeschlechtlicher Partnerschaften] ist
sachlich und begriffslogisch falsch.
Es ist dies ein Beispiel für feministisch-homophile Prokrustes-Gleichmacherei.
Das unreflektierte und rein interessegetriebene und dilettantische „Herumdoktern“ am Grundgesetz zeigt sich wieder einmal als eine schädliche Verschlimmbesserung.
Je länger ich mich mich mit dem Grundgesetz – und seinem liberalen Geist – befasse, desto mehr wächst mein Respekt vor der konzeptionellen Leistung, die 1949 erbracht worden ist, auch wenn sie ohne die Vorleistung von Hugo Preuß (Weimarer Reichsverfassung) kaum denkbar gewesen wäre.
Aber die Illiberalität ist auf dem Vormarsch, und ebenso – im bunten Rock – die Dekadenz. Es ist dies jedoch ein Karneval auf einem Vulkan, dessen Ausbruch bereits begonnen hat.
Art. 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
https://dejure.org/gesetze/GG/6.html
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