Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig

„Die seit dem 1. Juli 2016 im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz enthaltene Vorschrift zur Frauenförderung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 21. Februar 2017 entschieden (Az.: 6 B 1109/16 u.a.). Verfassungswidrig sei die Regelung, wonach von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation bereits auszugehen sei, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Frau und des Mannes ein gleichwertiges Gesamturteil aufweise. Ein so reduzierter Qualifikationsvergleich verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Bestenauslese, so die Richter. Dieses gebiete, dass der für das Beförderungsamt am besten geeignete Bewerber ausgewählt werde. Auswahlentscheidungen dürften nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Hierzu gehöre der Aspekt der Frauenförderung nicht. Wiesen die dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil aus, müssten zunächst die Inhalte der aktuellen Beurteilungen und bei dann noch gegebenem Qualifikationsgleichstand sodann ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden, weil sich aus ihnen zusätzliche Erkenntnisse ergeben könnten.

Der Verfassungsauftrag, für eine Gleichberechtigung von Frauen im Tatsächlichen zu sorgen, könne aber auch unter Wahrung des Prinzips der Bestenauslese verwirklicht werden, betonte das Gericht. Der Qualifikationsvorsprung vieler Männer sei oftmals das Ergeb­nis einer unterbrechungslosen Berufsvita. Dieser Unterschied könne relativiert oder kompensiert werden, wenn Befähigungs- und Eignungsmerkmale (z.B. Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Charaktereigenschaften) bei der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen und damit bei der Bildung des Gesamturteils stärker gewichtet würden.“

Quelle:
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/11_170221/index.php

Kommentar GB:

Ich halte den letzten Absatz für fragwürdig, weil hier die verfassungswidrige Vorstellung einer Gleichheit im Ergebnis wieder eingeschmuggelt wird; das aber soll so gut getarnt werden, daß es möglichst nicht angreifbar ist.

Verfassungswidrig ist m. E. diese Vorstellung deshalb, weil Art. 3 (2) Satz 2 diese Vorstellung nicht unterschoben werden kann, ohne mit dem Begriff der Gleichberechtigung in logischen Widerspruch zu geraten.

Das Gericht hat hier insoweit einen ebenso klaren wie offensichtlichen Logikfehler begangen.

 

 

 

 

 

 

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