Erziehung durch Strafe

„Nein heißt nein“ ist in jeder Hinsicht ein Paradigmenwechsel: Es macht den bloßen Willen des Opfers zum Anknüpfungspunkt der Kriminalisierung.

20.07.2016, von Markus Löffelmann

„Der Deutsche Bundestag hat die Reform des Sexualstrafrechts mit überwältigender Einstimmigkeit und stehendem Applaus beschlossen. Bewertet man die Umsetzung des „Nein heißt nein“-Prinzips, an dem sich die Politik kollektiv berauscht hat, mit der gebotenen juristischen Nüchternheit, so kann man nicht umhin, sich Sorgen zu machen. „Nein heißt nein“ ist in jeder Hinsicht ein Paradigmenwechsel: Es macht den bloßen Willen eines Rechtsgutsträgers zum Anknüpfungspunkt der Kriminalisierung, was im deutschen Strafrecht eine seltene Ausnahme darstellt; es nimmt bewusst fundamentale Beweisschwierigkeiten in Kauf; es akzeptiert als „Kollateralschaden“ die Kriminalisierung im weitesten Sinne sozialadäquater Verhaltensweisen in bisher nicht dagewesenem Ausmaß; und es sprengt in mancherlei Hinsicht die Verhältnismäßigkeit schuldangemessenen Strafens. Die Konsequenzen der Reform sind also gravierend. Die Geschwindigkeit, mit der sie durchgesetzt wurde, steht dazu in krassem Gegensatz.

Nach dem neuen Grundtatbestand des „sexuellen Übergriffs“ wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft, „wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt“. Die bisherigen Tatbestandsvoraussetzungen des Einsatzes von Gewalt oder Nötigungsmitteln oder des Ausnutzens einer schutzlosen Lage des Opfers werden damit aufgegeben. Dass diese Merkmale eine wichtige limitierende Funktion erfüllt haben, ist leicht zu sehen. Denn nach der neuen Norm macht sich zum Beispiel auch strafbar, wer einverständlich begonnene sexuelle Handlungen nicht sofort beendet, wenn der andere Teil mit ihrer Fortsetzung nicht mehr einverstanden ist und dies zu erkennen gibt. Zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt, aufgrund welcher Motivation – unerheblich. Da schon der Versuch strafbar ist, also das unmittelbare Ansetzen zum Weitermachen, bleibt dem möglichen Täter nur eine logische Sekunde, um die Fortführung seiner Handlungen abzubrechen. Nicht jedem mag das in einer solchen Situation gleich leichtfallen und unmittelbar gelingen. Wird zum Zeitpunkt des „Nein“ schon der Geschlechtsakt vollzogen, handelt es sich um eine Vergewaltigung, die mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren sanktioniert ist. Führt der Täter gar eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand bei dem missglückten sexuellen Abenteuer mit sich, etwa der Handwerker nach getaner Arbeit einen Schraubenzieher, lautet die Regelstrafdrohung Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren. Ein Schlagstock im Nachttischchen, das Pfefferspray unter dem Kissen oder das Deko-Schwert über dem Bett sollten in Zukunft tabu sein. Und, ja, es soll auch Sexualpraktiken geben, bei denen der Einsatz von gefährlichen Gegenständen zum Spiel dazugehört. Brandgefährlich.“ (…)

http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/gastbeitrag-sexualstrafrecht-erziehung-durch-strafe-14349622.html

von: http://genderama.blogspot.de/

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