Heterophobie: Der im Grundgesetz festgeschriebene Rassismus gegen den Mann ist verfassungswidrig – Teil 2

Von Bettina Röhl
„Durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahr 1994 im Namen der Gleichberechtigung von Mann und Frau wird der Mann hoheitlicher Benachteiligung überantwortet und von Geburt an in rassistisch-biologistischer Weise unter Generalverdacht gestellt. Damit ist der für undenkbar gehaltene Ausnahmefall eingetreten, dass das Grundgesetz selbst verfassungswidrig ist.“
Zum Artikel (Teil 1 und Teil 2):

https://frankfurter-erklaerung.de/2015/09/heterophobie-gender-ist-psychoterror-gegen-den-weissen-mann-teil-1/
http://www.rolandtichy.de/kolumnen/bettina-roehl-direkt/heterophobie-im-grundgesetz-festgeschriebene-rassismus-gegen-den-mann-ist-verfassungswidrig-teil-2/2/
Kommentar GB:
1. Ein m. E. glänzender Artikel. Lesen und weiter verbreiten!
Wer diesen Artikel gelesen und vestanden hat, weiß, dass und weshalb der Feminismus weder wahr noch gut noch schön ist – und weshalb er zügig abgeschafft werden muß.

2. Der Art. 3 (2) Satz 2 ist eine juristische Absurdität und schon deshalb unwirksam. Denn er ist logisch falsch, und er hat nachweisbar nicht das empirische Fundament auf das er sich beruft.
Die gesamte Gleichstellungspolitik – einschließlich aller einfacher Gesetze mit diesem Begriff – ist m. E. verfassungswidrig. Warum?
Weil das Grundgesetz den Begriff der Gleichstellung tatsächlich gar nicht kennt und ohne in einen logischen Selbstwiderspruch zu geraten, auch nicht kennen kann. Und weil alle behaupteten “Benachteiligungen” sich empirisch als irreal erwiesen haben.
Das gilt insbesondere für die sogenannten Unterrepräsentanzen von Frauen. Denn: Eine Unterrepräsentanz von Frauen stellt keineswegs, wie immer wieder falsch unterstellt wird, eine Benachteiligung von Frauen dar. Dass Unterrepräsentanz eine Benachteiligung sei, das ist weiter nichts als eine willkürliche subjektive Deutung ohne theoretische Begründung und ohne empirische Basis, aber es gibt dennoch Juristen, die das nicht begriffen haben, und die diesen Unsinn mittragen, oder die bewusst lügen. Auch die mag es geben. In jedem Totalitarimus gab es immer auch JURISTEN, solche und solche eben.

Es handelt sich schlicht um einen Denkfehler. Somit kann damit keinerlei affirmative action gerechtfertigt werden.

Die vorgebrachten Begründungen bezüglich Art. 3 (2) Satz 2 sind logisch ebenso falsch wie empirisch.
Und das gilt auch im Hinblick auf vorliegende rechtswissenschaftliche Begründungsversuche, die denselben Denkfehlern verfallen.
Siehe hierzu im einzelnen:
http://www.huffingtonpost.de/guenter-buchholz/gleichberechtigung—nicht-gleichstellung_b_5380889.html
http://www.huffingtonpost.de/guenter-buchholz/warum-die-frauenquote-maenner-diskriminiert_b_5989244.html
Bettina Röhl verschärft meine frühe juristische Argumentation – eine Kritik an einem Rechtsgutachten von Susanne Baer –
http://www.amazon.de/Qualifikation-statt-Quote-Beitr%C3%A4ge-Gleichstellungspolitik/dp/3844817433/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1330112629&sr=8-1
noch erheblich durch das Feindbild des weißen heterosexuellen Mannes.
Dieses wahnhafte Feindbild ist in jüngster Zeit tatsächlich immer deutlicher hervorgetreten.
 
 
 
 
 
 
 
 

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