Gleichstellung von Lesben und Schwulen: Anhörung im Bundestag

Das Grundgesetz stehe der Ehe für alle nicht entgegen, befand die Mehrheit der Sachverständigen am Montag im Rechtsausschuss.

Bei einer Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags prallten am Montag unterschiedliche Auffassungen von Juristen in der Frage der Gleichbehandlung von Schwulen und Lesben im Eherecht aufeinander. Die sieben eingeladenen Experten waren sich uneinig insbesondere in der Frage, ob für die Öffnung der Ehe eine Änderung des Grundgesetzes notwendig sei oder nicht – vor allem Gegner der Gleichstellung halten gleichgeschlechtliche Ehen für verfassungswidrig.
Dennoch gab es eine Mehrheit von 4:3 für die Position der Opposition aus Linken und Grünen, deren Anträge zur Ehe-Öffnung ebenso zur Diskussion standen wie der jüngste Gesetzentwurf der Bundesregierung, der einige Ungleichbehandlungen von Eingetragenen Lebenspartnerschaften beseitigen soll (queer.de berichtete).
Professorin Frauke Brosius-Gersdorf von der Leibniz-Universität Hannover argumentierte etwa, dass, der „beschränkte Vorstellungshorizont der Mütter und Väter der Verfassung“ kein Hinderungsgrund für eine Gleichstellung sei. In ihrer Stellungnahme (PDF) führte sie aus, dass der Begriff der Ehe im Grundgesetz nicht definiert, sondern es allein dem Gesetzgeber überlassen sei, ob auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten dürfen.
Manfred Bruns verwies auf internationale Urteile

LSVD-Bundesvorstand Manfred Bruns machte sich im Rechtsausschuss für die Ehe-Öffnung stark - Quelle: LSVD
LSVD-Bundesvorstand Manfred Bruns machte sich im Rechtsausschuss für die Ehe-Öffnung stark
Bild: LSVD

Das Bundesverfassungsgericht habe die Definition der Ehe „fortwährend an den Wandel der sozialen Verhältnisse und die Reaktionen des Gesetzgebers angepasst“, meinte LSVD-Bundesvorstand und Ex-Bundesanwalt Manfred Bruns in seiner Statement (PDF). Er erinnerte zudem an die Entscheidungen der höchsten Gerichte von Spanien, Frankreich, Kanada und den USA: „Ich denke, die Rechtsprechung der anderen Verfassungsgerichtshöfe wird auch das Bundesverfassungsgericht beeindrucken.“

Dr. Friederike Wapler von der Goethe-Universität in Frankfurt am Main hielt in ihrer Stellungnahme (PDF) die vollständige rechtliche Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft mit Blick auf das Gleichheitsprinzip sogar „verfassungsrechtlich geboten“. Die Ehe-Öffnung im Bürgerlichen Gesetz-Buch (BGB) sei „ein einfach umzusetzender und verfassungsrechtlich unbedenklicher Weg, die umfassende Gleichstellung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Paarbeziehungen zu erreichen“.
Auch Wolfgang Schwackenberg vom Deutschen Anwaltsverein hatte keine Bedenken gegen die Öffnung der Ehe über einfache Gesetzesänderung. Paragraf 1353 Absatz 1 des BGB könnte etwa lauten: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Das „Heterosexualitäts-Prinzip“ des Grundgesetzes
Dagegen führte Professor Jörn Ipsen von der Universität Osnabrück in seinem Redebeitrag (PDF) die Intention der Väter und Mütter des Grundgesetzes an: Hier sei deutlich, „dass eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern bei der Beratung des Grundgesetzes außerhalb jeder Denkmöglichkeit lag“.
Prof. Dr. Jörg Benedict von der Universität Rostock sprach in seiner Ausführungen (PDF) vom „Heterosexualitäts-Prinzip“, das im Grundgesetz-Artikel 6 Absatz 1 geschützt sei. Dies lasse sich „nicht mit Hinweis auf einen gesellschaftlichen oder stillschweigenden Verfassungswandel weg erörtern“.
Auch eine Vertreterin der katholischen Kirche war auf Initiative von CDU/CSU als Sachverständige geladen: Katharina Jestaedt vom Kommissariat Deutscher Bischöfe erklärte in ihrem Statement (PDF), dass die „Geschlechterverschiedenheit zu den unantastbaren Strukturmerkmalen des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs“ gehöre.
Der Ehebegriff habe sich auch nicht wirklich verändert, behauptete Jestaedt: „Es mag sein, dass sich im allgemeinen Sprachgebrauch die Unterscheidung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe verwischt hat, wie die Entwurfsbegründungen als Argument für einen Wandel des gesellschaftlichen Eheverständnisses ausführen. Dieses Phänomen kennen wir auch im Verhältnis zu den nicht ehelichen Lebensgemeinschaften, wenn diese als ‚Ehe ohne Trauschein‘ bezeichnet werden.“
Eine Grundgesetzänderung ist unwahrscheinlich
Die Frage einer Verfassungsänderung ist von entscheidender Bedeutung für den Zeitpunkt, wann und ob die Ehe in Deutschland für Lesben und Schwule geöffnet werden kann. Für ein einfaches Gesetz würde eine einfache Mehrheit in Bundestag und Bundesrat genügen. Die Länderkammer hat erst vor wenigen Tagen mehrheitlich erneut die Ehe für alle gefordert (queer.de berichtete). Im Bundestag gibt es grundsätzlich eine Mehrheit von SPD, Linken und Grünen, die Union fordert von den Sozialdemokraten allerdings Koalitionstreue ein.
Für eine Änderung des Grundgesetzes ist hingegen eine Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern erforderlich. Hier hätte die Union voraussichtlich für viele Jahre eine Blockademöglichkeit. (dk)“

Quelle:

http://www.queer.de/detail.php?article_id=24704
Kommentar GB:
Artikel 6 GG ist sonnenklar für jeden, der ihn nicht absichtlich mißverstehen will, und er ist sachlich begründet und gerechtfertigt.

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Vor allem ist hinzufügen, dass es nur eine Sexualität gibt, nämlich die zwischen dem männlichen und dem weiblichen Geschlecht, denn die Vereinigung von Eizelle und Spermium  i s t  – auf der Zellebene – Sexualität.
Ehe und Familie dienen prinzipiell der Zeugung, Geburt, der Pflege und der Erziehung der Kinder, also der Erzeugung der nächsten Generation, auch wenn, etwa aus medizinischen Gründen, nicht alle Ehen fruchtbar sind.

Sexualität ist jedenfalls begrifflich und der Sache nach von der Fortpflanzung der species nicht zu trennen.
Diese Fakten liegen Art. 6 GG zugrunde.
Die sogenannte „Homosexualität“ ist überhaupt keine Sexualität. Es handelt sich vielmehr um Formen homoerotischen Verhaltens, die sexuell steril bleiben. Und daher haben homeerotische Beziehungen mit Art. 6 GG überhaupt nichts zu tun.
Dass, nebenbei bemerkt, die katholische Kirche die umstrittenen Sachverhalte im Kern genauso beurteilt wie die Naturwissenschaft, das spricht für die Kirche; sie schließt hieran an die vernünftige Erkenntnis der Welt an, und sie unterstützt diese.
http://www.kath.net/news/52242
„Gender“ ist ein Zeichen oder gar ein Symptom für eine ernsthafte Störung derjenigen, die diesen Begriff zustimmend gebrauchen:
https://www.freitag.de/autoren/columbus/undoing-gender-trouble-ii
und
https://www.uni-bielefeld.de/gendertexte/gender.html
 
 
 
 

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