Update: Nutznießer des Professorinnenprogramms

Von Michael Klein
„Das meritokratische Prinzip besagt, dass Leistung das Kriterium ist, das über z.B. die Vergabe von Positionen im Bildungswesen entscheidet. Wenn sich also ein guter und ein schlechter Kandidat auf eine Position bewerben, dann sieht das meritokratische Prinzip vor, dass der bessere Kandidat die Position erhält. Es ist also gerade nicht wie in der Politik, wo Kandidaten nach Hausmacht z.B. in den Unterbezirken und weitgehend unabhängig von ihrer Leistung gewählt werden.
ProfessorrinnenprogrammMit dem Professorinnenprogramm ist das meritokratische Prinzip von Hochschulen verschwunden. Nicht mehr die Leistung entscheidet darüber, ob ein Bewerber eine Position erhält, sondern sein Geschlecht. Entgegen aller Mimikry und aller ausgefeilten Versuche, das Professorinnenprogramm nicht als klares Programm zur Diskriminierung von Männern erscheinen zu lassen, ist das Professorinnenprogramm nichts anderes als ein Diskriminierungsprogramm: Positionen an Hochschulen werden für weibliche Bewerber reserviert, nur an weibliche Bewerber vergeben, weibliche Bewerber werden also privilegiert, männliche Bewerber diskriminiert.
Das Professorinnenprogramm ist ein Günstlingprogramm, das der Vergabe von Lehen im Mittelalter entspricht und nicht Leistung, sonder die Bereitschaft, sich als Günstling zu verdingen, belohnt.“  –
Zum Artikel:
http://sciencefiles.org/2015/06/30/update-nutznieser-des-professorinnenprogramms/

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
[Zur logischen und empirischen Fehlerhaftigkeit von Art. 3 (2) Satz 2 siehe:
und dort der Abschnitt: Gleichstellungspolitik gegen Gleichberechtigung]

Art 33

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Kommentar GB:

Die juristische Frage ist klar: es hilft hier ein Blick ins Grundgesetz, in Verbindung mit der Nutzung des logischen Denkvermögens.
 

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