Von Daniel Hund, LL.M. (NYU)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft
Auszüge:
„Die Bundesregierung hält an den Plänen zu einer gesetzlichen Frauenquote in Vorständen und Aufsichtsräten fest.
Arbeitsrechtlich ist das problematisch – vor allem mit Blick auf AGG und Mitbestimmungsrecht.“
„Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen
zulässigen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und
unzulässigen Maßnahmen zur Herstellung von Ergebnisgleichheit.“
http://www.humanresourcesmanager.de/ressorts/artikel/die-frauenquote-und-ihre-rechtlichen-grenzen-10468
Kommentar GB:
Es ist von zentraler Bedeutung (und es ist m. E. richtig und notwendig), dass die Rechtsprechung zwischen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und unzulässigen Maßnahmen zur Herstellung von Ergebnisgleichheit unterscheidet. Man kann das nicht genug betonen!
RA Hund verzichtet in seinem Beitrag auf eine explizite Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Problematik.
Sein Beitrag deutet implizit aber an, dass
Art. 3 (2) Satz 2 Grundgesetz
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
der in der Regel als Erlaubnis von Maßnahmen zur Herstellung von Ergebnisgleichheit aufgefaßt wird, obwohl dort allein von Gleichberechtigung, also von Chancengleichheit die Rede ist, auf der Ebene der Einfachen Gesetze tatsächlich nur Maßnahmen zur Förderung von Chancengleichheit erlaubt.
Das entspricht exakt meiner Auslegung des Grundgesetzes:
http://cuncti.net/streitbar/330-entweder-gleichberechtigung-oder-gleichstellung
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