Das gute Recht der Eltern

von Heike Schmoll

Gender Mainstreaming

„Kinder sind seit Jahren die Versuchsobjekte der Gender-Theorie. Das wird von deren Befürwortern sorgsam vernebelt. Dabei ist Information über die Folgen des „Gender-Mainstreaming“ auch bei der Kinderbetreuung und der Sexualerziehung das gute Recht der Eltern.“   –   Auszug:
„Die Ziele des sogenannten Gender-Mainstreaming sind den Eltern noch viel zu wenig bekannt. Nur die Lehrpläne aus Baden-Württemberg und in Nordrhein-Westfalen bringen in einer selten aggressiven Form zutage, was sonst in einer „hidden agenda“ begrifflicher Nebelkerzen und Anglizismen verdeckt bleibt. Das Gender-Mainstreaming als EU-Richtlinie, die weit mehr umfasst als die Gleichstellung von Männern und Frauen, ist von allen Mitgliedstaaten für verbindlich erklärt und von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt schon 1999 vom Bundeskabinett als Leitprinzip der eigenen Politik anerkannt worden. „Gender“ meint die gesellschaftlich, sozial und kulturell geprägten Geschlechterrollen und stammt aus der Sexualforschung. Zunächst sollte es das Phänomen der Transsexualität sprachlich erfassen und wurde dann von der Homosexuellenbewegung aufgegriffen.“  – 
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/gender-mainstreaming-das-gute-recht-der-eltern-13258831.html
Kommentar GB:
Heike Schmoll schreibt auch, „Es geht ihnen [den Eltern, GB] nicht darum, die Gleichstellung der Geschlechter und unterschiedlichen Lebensformen in Frage zu stellen, erst recht nicht darum, einzelne Formen von Sexualität zu stigmatisieren. “
Und das ist ein exemplarisches Beispiel von ideologischer Sprachschluderei: denn, erstens, was versteht die Autorin unter „Gleichstellung der Geschlechter“? Dem Art. 3 GG kann sie diese Formulierung mit Sicherheit nicht entnommen haben. Das Grundgesetz kennt keinen Begriff der Gleichstellung. Und zweitens, was meint sie mit „Gleichstellung unterschiedlicher Lebensformen“? Wenn sie damit den Ausschluß von Diskriminierung und, wo nötig und begründbar, die Herstellung gleicher Rechte für Homosexuelle usw. meinen sollte, unter Berücksichtigung auch anderer Artikel des Grundgesetzes, z. B. Art. 6, die Familie betreffend, dann wäre das mit dem Grundgesetz verträglich.
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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