Männer können nicht für Amt einer Frauenvertreterin kandidieren

„Für die Wahl einer Frauenvertreterin steht Männern im Land Berlin weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.“
Ich halte dieses Urteil bezüglich des Grundgesetzes für falsch. Denn Art. 3 (2) Satz 2 fordert weder Gleichheit noch Gleichstellung sondern

Gleich b e r e c h t i g u n g:

„Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Wir brauchen offenbar dringend Weiterbildungskurse: „Deutsch für Juristen“! und „Logik für Juristen“!

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.05.2014
– VG 5 K 420.12 –

„Staat darf faktische Nachteile durch begünstigende Regelungen ausgleichen“

 

„Nach dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen. Eine solche ausgleichende Regelung habe der Berliner Gesetzgeber mit dem Landesgleichstellungsgesetz geschaffen. Auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könne sich der Kläger ebenso wenig wie auf verschiedene EU-Richtlinien gegen Diskriminierung berufen, weil auch danach eine unterschiedliche Behandlung zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten gerechtfertigt sei. Diese bestünden im Übrigen weiter fort: Der Frauenanteil im höheren Dienst des Landes Berlin habe im Jahr 2012 zwar insgesamt bei 58,4 % gelegen; für die höheren Positionen (ab den Besoldungsgruppen A 16/R 2/C 3 bzw. den entsprechenden tarifvertraglichen Entgeltgruppen) sei aber nur eine Frauenquote zwischen 27,2 % und 33,4 % festzustellen. Nach dem LGG liege eine Unterrepräsentation von Frauen aber schon dann vor, wenn in einer Besoldungsgruppe einer Laufbahn in einer Einrichtung mehr Männer als Frauen beschäftigt seien.“  –

Der Kläger war Richter an einem Berliner Amtsgericht. Das spricht immerhin dafür, dass meine Auffassung juristisch nicht aus der Luft gegriffen ist.

Aber man lese den unten angegebenen Text:

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Berlin_VG-5-K-42012_Maenner-koennen-nicht-fuer-Amt-einer-Frauenvertreterin-kandidieren.news18183.htm

http://www.tagesspiegel.de/berlin/urteil-zur-gleichstellung-maenner-koennen-keine-frauenvertreter-sein/9866004.html

 

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