Wie heute Stellen für Professuren nur für Frauen ausgeschrieben werden!

In der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft ist voraussichtlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine

W3-Professur für Allgemeine Literaturwissenschaft/Neuere Deutsche Literatur im transnationalen Kontext

zu besetzen.
Die Professur soll das Fach in seiner ganzen Breite in Forschung und Lehre vertreten. Gefordert sind Forschungsschwerpunkte im Bereich der Neueren Deutschen Literatur (18. – 21. Jahrhundert) im transnationalen Kontext. Erfahrungen in der Drittmittelforschung sind erwünscht. Zu den Kernaufgaben der Professur gehört die Lehre in den BA-Studiengängen der Literaturwissenschaft und der Germanistik sowie dem fachübergreifenden MA Literaturwissenschaft. Die Fakultät erwartet die Mitwirkung an interdisziplinären Forschungsinitiativen und der Graduiertenförderung der Fakultät.
Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium und eine qualifizierte Promotion in einem einschlägigem Fach sowie zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden.
Bewerbungen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen sind ausdrücklich erwünscht.
Für die Professur ist voraussichtlich eine Förderung aus dem Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder möglich (www.bmbf.de/foerderungen/20980.php). Die Stellenausschreibung dient der Berufung von Frauen, die noch keine W3-Stelle wahrnehmen.
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen werden erbeten zum 31. Mai 2013 an
Universität Bielefeld
Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
– Der Dekan –
Postfach 10 01 31
33501 Bielefeld
Von Bewerbungsmappen bitten wir abzusehen. Es erfolgt keine Rücksendung der Bewerbungsunterlagen.
(Hervorhebung: GB)
http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Aktuelles/Stellenausschreibungen/wiss2027.html
Kommentar GB: Art. 33 (1) bis (3) GG lautet hingegen: 

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im
öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus
seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil
erwachsen.

Ein weiterer wichtiger Kommentar zum Thema findet sich hier:
http://sciencefiles.org/2013/05/19/krude-diskriminierung-von-mannlichen-bewerbern-das-professorinnenprogramm-in-aktion/
 
 
 

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