Gender-Mainstreaming als totalitäre Steigerung von Frauenpolitik

von Univ.-Prof. Dr. Dr. Michael Bock – Auszüge:
„Der Frauenbewegung ist nun es gelungen, die Öffentlichkeit und die politischen Institutionen mit der Botschaft zu konditionieren, dass gerade das Geschlecht und die auf dieses Merkmal bezogenen Ungleichheiten diejenigen sind, die als erste und wichtigste der Beseitigung harren. Arm und reich, alt und jung, gebildet oder ungebildet, dick oder dünn, groß oder klein, blond oder dunkelhaarig, fröhlich und traurig, schön und hässlich, all dies waren und sind Qualitäten, Merkmale, Lebenslagen, in Bezug auf die ungleiche Lebensverhältnisse und teilweise erheblich unterschiedliche Lebenschancen bestehen, aber man hat sie nicht oder noch nicht politisch entdeckt. Die Unterschiede innerhalb der Geschlechter, die bezüglich aller anderen Merkmale bestehen, sind denn auch vielfältiger und wichtiger als diejenigen, die zwischen den Geschlechtern. Aber wie konnte es gelingen, gerade die auf dieses Merkmal bezogenen Ungleichheiten so in den Vordergrund zu schieben? Es bedurfte dazu – wie bei allen anderen erfolgreichen Versuchen, „wirkliche“ Gleichheit einzufordern – des Zusammenspiels von FunktionärInnen, BürokratInnen und IntellektuellInnen.“ (Hervorhebung: GB)

„Gender-Mainstreaming (G-M) ist eine umfassende politische Zielvorstellung. Von der traditionellen Frauenpolitik unterscheidet sich G-M dadurch, dass der Gender-Aspekt sämtliche Politikbereiche in allen Einzelaktionen durchdringen soll. Jedes Gesetz, jede Maßnahme, jede Entscheidung, d. h. die gesamte staatliche und gesellschaftliche Aktivität soll einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden, ob sie im Verhältnis der Geschlechter irgendwelche Ungleichheiten zur Folge haben könnte, oder ob sie sich eignen könnte, diesbezüglich bestehende Ungleichheiten aufzuheben oder abzumildern. Während die bisherige Frauenpolitik eher den Aggregatzustand einer sozialen Bewegung hatte, in ihrer Stoßkraft also „bottom up“ gerichtet war, und aufgrund ihres nicht einheitlich geplanten Vorgehens teilweise zufällige Ergebnisse hatte, soll G-M nun „top down“ wirken, um die flächendeckende Berücksichtigung des Gender-Aspekts in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu gewährleisten. Ausdrücklich geht es darum, aktiv Ungleichheitspotentiale aufzuspüren, entsprechende Statistiken (ein-)zu führen oder durch wissenschaftliche Untersuchungen Gleichstellungsbedarf ans Licht zu bringen. Vom Erbringen dieser Leistungen soll beispielsweise die Genehmigung von Gesetzen oder die Bewilligung staatlicher Förderung abhängig gemacht werden.

Den Anspruch, eine Gesellschaft in dieser Weise flächendeckend durch ein einheitliches Gestaltungsprinzip der Politik „auf Kurs“ zu bringen, kennen wir von den totalitären Regimen des 20. Jahrhunderts. Es geht darum, nicht nur den gesamten Staatsapparat, sondern auch Vereine, Verbände und sonstige gesellschaftliche Gruppierungen effektiv auf den Kurs der jeweiligen Erneuerungspolitik zu bringen. Der unbedingte Wille, die gesamte soziale Wirklichkeit einem einheitlichen Prinzip unterzuordnen bzw. sie damit zu durchdringen, ist der Grund dafür, dass man diese Regime „totalitär“ nennt. Er bezeichnet den äußersten Gegensatz zu einer liberalen Staatsauffassung, gemäß der sich die Menschen in ihrem gesellschaftlichen Dasein gerade frei entfalten können, bis zu den Grenzen, durch die der Staat die Freiheit der anderen Menschen garantiert.

G-M ist mehr als Frauenpolitik oder Gleichstellungspolitik, weil die letztere sich auf konkrete Ungleichheiten, insbesondere des Wahlrechts, der Arbeitswelt und des Bildungswesens bezogen hatte. Dies war noch eine Form der Artikulation und Durchsetzung von Interessen, wie sie im demokratischen Rechtsstaat üblich, weil aus dessen grundlegenden Formationen der Vergesellschaftung hervorgegangen war. Mit G-M wird diese Normalform von Interessenartikulation verlassen.“ Hier weiterlesen:

http://www.kellmann-stiftung.de/index.html?/beitrag/Bock_Gender.htm

Kommentar GB:
Art. 20 GG lautet:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

 
 

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